b) Die Vorinstanz führte aus, Gegenstand des Verfahrens sei lediglich die Umnutzung von insgesamt 6 Thai-Massageräumen in Prostitutionszimmer. Ein allfällig widerrechtliches Verhalten Dritter in Form von Strassenprostitution sei nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln. Der Beschwerdegegner schliesst sich in seiner Beschwerdeantwort den Ausführungen der Vorinstanz an und hält ergänzend fest, es sei weder geplant noch beabsichtigt, den Prostitutionsbetrieb auf die Bar oder sogar die F.________gasse selber auszuweiten.