Die Beschwerdeführerin verlangt daher, dass mittels Auflage ein Verbot für das Betreiben einer Kontaktbar sowie der Ausweitung des Prostitutionsbetriebs in den Aussenbereich statuiert wird. Zudem verlangt sie für die Besucher der Bar ein Benützungsverbot für den Aufzug. Das Benützungsverbot sei mittels der technisch vorhandenen Einrichtungen sicherzustellen.