Infolge der Aussenbewirtschaftung der Bar werde sich der Prostitutionsbetrieb zudem unweigerlich auf die Strasse ausdehnen, obwohl im vorliegenden Fall das Gesetz über das Prostitutionsgewerbe eine Strassenprostitution verbiete. Die Vorinstanz sei auf diese Rüge nicht hinreichend eingegangen und habe zu Unrecht keine Auflage verfügt, wonach die Ausweitung des Prostitutionsbetriebs in den Aussenbereich verboten sei. Die Beschwerdeführerin verlangt daher, dass mittels Auflage ein Verbot für das Betreiben einer Kontaktbar sowie der Ausweitung des Prostitutionsbetriebs in den Aussenbereich statuiert wird.