a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, von der Bar könne mittels Aufzug direkt zu den Prostitutionszimmern gelangt werden. Der jetzige Betreiber der Bar sowie der Mieter des Lokals würden zudem jeweils über eine Vergangenheit als Rotlichtunternehmer verfügen. Vor diesem Hintergrund liege es auf der Hand, dass der Betrieb als Kontaktbar genutzt werde. Infolge der Aussenbewirtschaftung der Bar werde sich der Prostitutionsbetrieb zudem unweigerlich auf die Strasse ausdehnen, obwohl im vorliegenden Fall das Gesetz über das Prostitutionsgewerbe eine Strassenprostitution verbiete.