Unter Berücksichtigung dieser Auflagen ist davon auszugehen, dass das Vorhaben in der Nachbarschaft zu nicht mehr als höchstens geringfügigen Störungen führen wird. Das RA Nr. 110/2019/63 26 geänderte Bauvorhaben entspricht damit den umweltschutzrechtlichen Vorgaben und ist unter Auflagen bewilligungsfähig. 8. Kontaktbar und Strassenprostitution