Die Fachstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diesbezüglich auch die Vollzugshilfe 6.22 des Cercle bruit zu beachten sein wird. Auch die Frage, ob allfällige mobile Klimatisierungsgeräte bewilligungspflichtig und -fähig sind, wird dann zu beurteilen sein, wenn solche Geräte dereinst tatsächlich aufgestellt werden sollten. Auf die Beurteilung des vorliegenden Umnutzungsgesuchs hat die betroffene Vollzugshilfe des Cercle bruit somit keinen Einfluss. Es fehlt insofern an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der zur Diskussion stehenden Auflage und der zu überprüfenden Bewilligung. Die betroffene Nebenbestimmung ist daher nicht in die Bewilligung aufzunehmen.