Wie dargelegt, müssen Bedingungen und Auflagen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Baubewilligung stehen. Den vorliegenden Baugesuchsunterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass im Rahmen des hier zu beurteilenden Vorhabens eine neue Lüftung installiert werden soll. Sollte die Bauherrschaft zu einem späteren Zeitpunkt eine solche vorsehen, wird diese zu diesem Zeitpunkt zu prüfen sein. Die Fachstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diesbezüglich auch die Vollzugshilfe 6.22 des Cercle bruit zu beachten sein wird.