Dies gilt indes unabhängig davon, ob bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren die allfällige Verpflichtung vorbehalten wird oder nicht. Der von der Fachstelle vorgeschlagene Vorbehalt der Verpflichtung eines Sicherheitsdiensts ist der Sache nach daher nachvollziehbar. Als Auflage ist ein solcher Vorbehalt rechtlich aber wirkungslos. Eine entsprechende Auflage ist daher nicht zu verfügen. Erst recht zu verzichten ist auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Auflage, einen Sicherheitsdienst ab 22:00 Uhr vorzuschreiben. Eine solche Anordnung wäre zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig. RA Nr. 110/2019/63 25