Sie verlangte daher auch nicht den definitiven Beizug eines Sicherheitsdienstes, sondern nur, dass die Verpflichtung eines solchen vorbehalten wird. Die BVE sieht keine Veranlassung, von der auf den einschlägigen Erfahrungen der Fachbehörde beruhenden Beurteilung abzuweichen. Für den ordnungsgemässen Betrieb ist es zudem nicht notwendig, dass der Inhaber selbst immer vor Ort ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Auch Mitarbeitende oder dergleichen können bzw. müssen einen reibungslosen Ablauf unter Einhaltung sämtlicher Auflagen gewährleisten können.