Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Bewilligungsinhaber selbst für Ruhe und Ordnung sorgen könne, zumal er anderen Hauptbeschäftigungen nachzugehen habe und daher nicht immer vor Ort sein könne. Die Beschwerdeführerin verlangt daher, der Beschwerdegegner sei mittels Auflage zu verpflichten, einen permanenten, qualitativ hochstehenden Sicherheitsdienst ab 22:00 Uhr zu beauftragen.