j) Die Fachstelle schlägt schliesslich vor, es sei ein geeigneter und genügend dimensionierter Sicherheitsdienst ab 00:30 Uhr vorzubehalten. Zur Begründung führt sie aus, nach ihrer Einschätzung könne die Ruhe und Ordnung beim vorliegenden Prostitutionsbetrieb durch den Bewilligungsinhaber selbst gewährleistet werden. Die Verpflichtung eines separaten Sicherheitsdiensts sollte aber in Abhängigkeit des 44 Betriebskonzept, Vorakten, p. 411 RA Nr. 110/2019/63 24 Kundenaufkommens und bei berechtigten Lärmklagen in Erwägung gezogen resp. die Verpflichtung desselben vorbehalten werden.