Dies kann mit einer Auflage sichergestellt werden, weshalb der angefochtene Entscheid mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen ist. Die Art und Weise der Umsetzung dieser Auflage ist jedoch grundsätzlich der Bauherrschaft überlassen. Anordnungen hierzu rechtfertigen sich zum heutigen Zeitpunkt auch unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips nicht. Sollte die Auflage nicht eingehalten werden und die Nachbarschaft berechtigte Lärmklagen erheben, werden entsprechende Massnahmen zur Sicherstellung der Auflage auch nachträglich angeordnet werden können.