Die Fachstelle führte nachvollziehbar aus, dass durch Besucher im Freien wie z.B. auf dem Balkon rauchende Kundschaft eine Geräuschkulisse entstehen könne, die zu übermässigen Störungen in der Anwohnerschaft führe. Diese auf den Erfahrungen der Fachstelle beruhende Einschätzung überzeugt und wird vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten. Die Auflage schränkt den Beschwerdegegner zudem nicht in nennenswertem Mass ein, da dieser im Betriebskonzept bereits selbst festgehalten hat, die Mieterschaft und die Freier hätten keinen Zugang zu den Terrassen.44 Dies kann mit einer Auflage sichergestellt werden, weshalb der angefochtene Entscheid mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen ist.