Gestützt auf das Vorsorgeprinzip müssten diese Lärmimmissionen durch konzeptionelle Massnahmen verhindert werden. Die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung nach dem Prostitutionsgesetz könne beim vorgesehenen ordentlichen Betrieb jedoch erfahrungsgemäss durch den Bewilligungsinhaber selbst sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass ein Verbot für sich im Freien aufhaltende Kundschaft tatsächlich eingehalten werden könne. Daher sei mit übermässigen Immissionen zu rechnen und das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig.