Gelächter, etc. übermässige Störungen in der Nachbarschaft verursachen. Diese Lärmimmissionen seien dem Betriebslärm zuzuordnen und deshalb strenger zu beurteilen, als dies beim Sekundärlärm der Fall sei. Solchen Immissionen könne mit betrieblichen Abläufen wie z.B. der Errichtung eines Fumoirs oder der Anwesenheit von Sicherheitsangestellten entgegengewirkt werden. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip müssten diese Lärmimmissionen durch konzeptionelle Massnahmen verhindert werden.