41 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2019/63 22 Gebäudeschalldämmung auswirken würden. Die Beschwerdeführerin zweifelt in ihren Schlussbemerkungen vom 21. August 2019 die Gebäudeschalldämmung dennoch an. Zur Begründung macht sie geltend, gemäss den eingereichten Plänern seien wesentliche bauliche Veränderungen vorgesehen, so dass die heutige Gebäudestruktur nicht mehr massgebend sei.