Die Ausführungen der Fachstelle sind nachvollziehbar und unbestritten. Mit der Auflage kann sichergestellt werden, dass keine störenden Musiklärmimmissionen vom Betrieb ausgehen. Die Auflage schränkt zudem den Beschwerdegegner in seinem Vorhaben nicht in einem nennenswerten Umfang ein, da dieser ohnehin kein lautes Musikkonzept vorgesehen hat. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend mit der von der Fachstelle vorgeschlagenen Auflage zu ergänzen.