Die von der Beschwerdeführerin geforderten Auflagen sind damit selbst unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips unverhältnismässig. Sollten die Fenster entgegen der Auflage auch bei Anwesenheit von Kundschaft geöffnet werden, wird sich die Beschwerdeführerin baupolizeilich gegen den Verstoss der Auflage zur Wehr setzen können.