verhindern. Eine solche Auflage würde zudem Art. 64 Abs. 1 BauV41 entgegenstehen, wonach Fensterflächen von Wohn- und Arbeitsräumen zu einem genügend grossen Teil geöffnet werden können sollen. Der Einbau von Schallschutzfenstern ist für die Einhaltung des zulässigen Immissionsniveaus ebenfalls nicht notwendig. Dergleichen wird von der Fachstelle in ihrem Fachbericht denn auch nicht verlangt. Die von der Beschwerdeführerin geforderten Auflagen sind damit selbst unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips unverhältnismässig.