Die Bauherrschaft akzeptierte diese Anordnung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 machte sie sogar einen Umsetzungsvorschlag und führte aus, in den Sommermonaten könnten zur Kühlung mobile Klimatisierungsgeräte angeschafft werden. Zum heutigen Zeitpunkt steht damit keineswegs fest, dass die Auflage nicht umsetzbar ist bzw. nicht umgesetzt werden wird. Es rechtfertigt daher nicht, zum vornherein Beschränkungen zu verfügen, die über die vorinstanzlich angeordnete Auflage hinausgehen. Namentlich ist es nicht erforderlich und auch nicht zumutbar, die Fenster mit einer mechanischen Vorrichtung zu versehen, die das Öffnen dauerhaft