beurteilt werden, wenn die Fenster des jeweils betroffenen Zimmers während der Leistungserbringung geschlossen sind. Einzelne kurzzeitige lärmintensive Lautäusserungen in der Anwohnerschaft könnten zwar nicht ausgeschlossen werden. Das Schliessen von Fenstern sei jedoch geeignet, damit sich Lärm von Innenräumen nicht ungehindert ins Freie ausbreiten könne. Eine Nebenbestimmung, wonach die Fenster bei Anwesenheit von Kundschaft geschlossen zu halten sind, ordnete bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 11. März 2019 an. Diese Auflage hat die Beschwerdegegnerin nicht angefochten. Dieselbe Auflage muss nicht noch einmal verfügt werden.