Bedingungen und Auflagen sind also insbesondere dann zulässig, wenn die in der begünstigenden Verfügung zugestandenen Rechte ohne Nebenbestimmungen verweigert werden könnten. Da sie in der Regel aber zur Einschränkung der Baufreiheit und damit der Eigentumsgarantie führen, sind bei ihrer Formulierung die entsprechenden verfassungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV38 zu erfüllen. Sie müssen deshalb in einem engen Zusammenhang zum Bauvorhaben stehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, gesetzmässig, verhältnismässig und durchsetzbar sein. Entspricht das Gesuch den gesetzlichen Anforderungen, ist das Bauvorhaben grundsätzlich bedingungslos zu bewilligen.39