e) Gemäss Art. 38 Abs. 3 BauG können mit der Bewilligung Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Solche Nebenbestimmungen kommen bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach Art ihrer Nutzung oder Betriebsführung sowohl gesetzeskonform als auch gesetzeswidrig sein können. Bedingungen und Auflagen sind in solchen Fällen die Mittel, um die gesetzeswidrigen Auswirkungen zu verhindern und stellen damit gegenüber einem Bauabschlag das mildere Mittel dar. Bedingungen und Auflagen sind also insbesondere dann zulässig, wenn die in der begünstigenden Verfügung zugestandenen Rechte ohne Nebenbestimmungen verweigert werden könnten.