d) Die Fachbehörde kommt in ihrem Bericht zum Ergebnis, der Prostitutionsbetrieb führe nur dann nicht zu mehr als geringfügigen Störungen, wenn bestimmte Massnahmen ergriffen bzw. bestimmte Auflagen eingehalten würden. Die Beschwerdeführerin unterstützt manche dieser von der Fachstelle vorgeschlagenen Auflagen, ist aber zugleich der Ansicht, diese würden zum Teil zu wenig weit gehen und müssten noch ergänzt werden.