b LSV keine störenden Betriebe zugelassen sind, ist in solchen Fällen ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem nach richterlicher Erfahrung höchstens geringfügige Störungen auftreten.37 Der knapp überwiegende Teil des vorliegend betroffenen Grundstücks befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Bern in der ES II. Anders als die Beschwerdeführerin meint, erweist sich der umstrittene Prostitutionsbetrieb daher als zulässig, wenn nicht mehr als höchstens geringfügige Störungen auftreten. Der strassenseitige Teil der Parzelle liegt zudem sogar in der ES III, in der mässig störende Betriebe erlaubt sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit.