Das streitbetroffene Objekt ist gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Fachstelle eine neue ortsfeste Anlage. Es muss daher die Planungswerte einhalten, bzw. – weil für die streitige Art von Anlagen keine Belastungsgrenzwerte bestehen – ein vergleichbares Niveau. In einer Zone mit ES II, in welcher gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV keine störenden Betriebe zugelassen sind, ist in solchen Fällen ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem nach richterlicher Erfahrung höchstens geringfügige Störungen auftreten.37