Die Beurteilung konnte zudem in Kenntnis sämtlicher relevanten Umstände erfolgen, weshalb die Angaben zum Betrieb ausreichend sind und ein weitergehendes Betriebskonzept nicht notwendig ist. RA Nr. 110/2019/63 18 b) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Betrieb dürfe entgegen der Ansicht der Fachbehörde nicht höchstens geringfügige, sondern gar keine Störungen verursachen. Dies, weil sich der der Prostitutionsbetrieb überwiegend in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II befinde.