a) Der Beschwerdegegner reichte keine Schlussbemerkungen ein und äusserte sich damit auch nicht zum Fachbericht. Die Beschwerdeführerin dagegen zweifelt den Bericht in ihren Schlussbemerkungen ausdrücklich an. Sie bringt zunächst vor, der Bruder des Beschwerdegegners habe das Betriebskonzept gegenüber der Fachstelle mündlich präzisiert. Es könne nicht angehen, dass die Fachleute ihren Bericht aufgrund von neuen, der Beschwerdeführerin unbekannten Gegebenheiten verfassen würden. Die Beurteilung müsse objektiv erfolgen.