Die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung könne beim vorgesehenen ordentlichen Betrieb der Prostitutionsstätte erfahrungsgemäss durch den Bewilligungsinhaber selbst gewährleistet werden. Die Umnutzung der betroffenen Thai-Massageräume in eine Prostitutionsstätte führe daher unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts und der folgenden Punkte zu nicht mehr als höchstens geringfügig einzustufenden Störungen in der am stärksten von Lärmimmissionen betroffenen Anwohnerschaft: - Die Bauausführung hat nach den Bestimmungen der SIA 181 (Schallschutz im Hochbau) zu erfolgen. - Bei Anwesenheit von Kundschaft sind die betroffenen Fenster geschlossen zu halten.