einzustufen, sofern während der Leistungserbringung die Fenster des jeweiligen Zimmers geschlossen gehalten würden. Durch im Freien verweilende Kundschaft wie z.B. Raucher könne zwar eine Geräuschkulisse entstehen, die zu übermässigen Störungen in der Anwohnerschaft führe. Davon abgesehen würde die nach Diskretion bestrebte Kundschaft von Prostitutionsstätten jedoch erfahrungsgemäss nicht zu lärmintensivem Verhalten neigen und den Betrieb möglichst rasch betreten und verlassen. Die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung könne beim vorgesehenen ordentlichen Betrieb der Prostitutionsstätte erfahrungsgemäss durch den Bewilligungsinhaber selbst gewährleistet werden.