Das Vorhaben befinde sich in einem stark lärmvorbelasteten Gebiet. Mit der Umnutzung der Thai-Massageräume in einen Prostitutionsbetrieb könne von keinem stillen Betrieb mehr gesprochen werden. Die von der Vorinstanz erlassenen Auflagen zur Lärmminderung seien zudem teilweise untauglich und würden zu wenig weit gehen. Damit sei das Vorsorgeprinzip verletzt worden. 29 Vgl. auch Waldmann/Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 27 und 31 zu Art. 22 RA Nr. 110/2019/63 15