6. Lärmimmissionen: Grundlagen und Fachbericht a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Vorhaben verursache sowohl einen übermässigen Innenlärm als auch einen übermässigen Aussenlärm. Die Vorinstanz hätte ein Lärmgutachten einholen müssen. Sowohl die angebotene Tätigkeit der Sexarbeiterinnen als auch die Gespräche der Anwesenden sowie die Benützung der zwei zusätzlich einzubauenden Dusch- und WC-Räumlichkeiten würden erhebliche Lärmquellen darstellen. Das Vorhaben befinde sich in einem stark lärmvorbelasteten Gebiet.