h) Der Planungszweck der ZPP OA besteht u.a. in der Förderung der städtebaulichen Qualitäten als Citygebiet. Prostitutionsbetriebe stehen diesem Zweck nicht grundsätzlich entgegen. Entsprechend verfügt die Stadt Bern über eine gefestigte Praxis, solche Betriebe in der ZPP OA zuzulassen. Die Beschwerdeführerin muss in der ZPP OA, in der vielfältige Betriebsarten zugelassen sind und die Wohnnutzung nicht vorrangig ist, mit dem Zuzug von ihr unliebsamen Betrieben rechnen und darf nicht darauf vertrauen, dass bestehende Quartierstrukturen unverändert bleiben. Der streitbetroffene Betrieb widerspricht dem Planungszweck nicht.