So besteht vorliegend im Unterschied zur gemischten Wohnzone WG kein prozentualer Mindestwohnungsanteil. Im Bereich des Mattequartiers gehört zudem lediglich das «Gewerbegebiet Matte» zur ZPP OA. (Art. 77 Abs. 1 BO). Das «Wohngebiet Matte» ist der unteren Altstadt und damit einer anderen (gemischten) Zone zugeordnet (Art. 76 Abs. 2 Bst. b BO). Es ist damit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Stadt Bern in der ZPP OA Prostitutionsbetriebe als zulässig erachtet.27