Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde, den Normgehalt zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde wie hier nicht selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft.24 Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die Auslegung durch die Gemeinde rechtlich haltbar ist.25 Hierfür ist u.a. von Bedeutung, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Gemeindevorschrift bisher in der Praxis verstanden und gehandhabt hat.26 20 BVR 2006 S. 80 E. 4b m.w.H. 21 BGer 1C_499/2014 und 1C_503/2014 vom 25. März 2015