Zur Anwendung gelangen die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung.23 Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine kommunale Vorschrift handelt. Der Gemeinde kommt bei der Auslegung des von ihr erlassenen kommunalen Rechts ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde, den Normgehalt zu bestimmen.