e) Gemäss Art. 78 Abs. 1 BO ist die ZPP OA Geschäfts- und Dienstleistungszentrum mit Wohnnutzung. Bei einem Prostitutionsbetrieb handelt es sich um eine Form der Dienstleistung. Prostitutionszimmer gehören also zu den in der ZPP OA grundsätzlich zulässigen Nutzungsarten. Dies anerkennt auch die Beschwerdeführerin.22 In Art. 78 BO nicht geregelt ist dagegen, welches Störungsmass die Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe aufweisen dürfen. Die Norm ist insoweit auslegungsbedürftig. Zur Anwendung gelangen die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung.23 Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine kommunale Vorschrift handelt.