Art. 92/93 RA Nr. 110/2019/63 12 Zwischen einer Wohnnutzung und einem Prostitutionsbetrieb besteht damit grundsätzlich ein Nutzungskonflikt. Die Frage nach dem Störungspotential von Sexbetrieben stellt sich daher üblicherweise bei Betrieben in Wohnzonen mit einem hohen Wohnungsanteil. In solchen Zonen ist nach der Rechtsprechung der Konflikt zu Gunsten der Wohnzone und zu Lasten des Prostitutionsgewerbes zu lösen.20 Dagegen erachtete das Bundesgericht einen Prostitutionsbetrieb in einer Kernzone, in der keinerlei Festlegung zugunsten der Wohnnutzung bestand, als zulässig.21