Anders als in der gemischten Wohnzone WG ist in der ZPP OA die gewerbliche Nutzung auch nicht auf nicht störende Arbeitsnutzung beschränkt. Folgerichtig sind in der ZPP OA neben Büros und Ladengeschäften explizit auch Einkaufs- oder Freizeitzentren erlaubt (vgl. Art. 78 Abs. 3 BO). Die gemischte Wohnzone WG und die ZPP OA Zonen haben also einzig gemeinsam, dass jeweils sowohl eine Wohn- als auch die Gewerbenutzung erlaubt ist. Daraus kann dem Gesagten zufolge aber nicht geschlossen werden, in der ZPP OA seien auch die Regelungen zur gemischten Wohnzone WG anwendbar (und umgekehrt).