Die ZPP OA ist im Nutzungszonenplan denn auch separat dargestellt. Im Baureglement wird sie eigenständig umschrieben als Geschäfts- und Dienstleistungszentrum mit Wohnnutzung (Art. 78 Abs. 1 BO). Nur gerade die Gebäudevolumen über dem obersten Vollgeschoss sind dem Wohnen vorbehalten (vgl. Art. 78 Abs. 2 BO). Ein prozentualer Mindestwohnnutzungsanteil ist in der ZPP OA nicht vorgesehen. Dies im Unterschied zur gemischten Wohnzone WG, wo der Mindestwohnungsanteil 50 % beträgt. Anders als in der gemischten Wohnzone WG ist in der ZPP OA die gewerbliche Nutzung auch nicht auf nicht störende Arbeitsnutzung beschränkt.