In der ZPP OA, in der sich gemäss dem Zonenplan das Vorhaben befindet, ist sowohl die Wohnnutzung als auch die gewerbliche Nutzung erlaubt (Art. 78 Abs. 1 BO). Die Beschwerdeführerin scheint daraus den Schluss zu ziehen, es handle sich um eine gemischte Wohnzone WG im Sinne von Art. 20 BO. Die Stadt Bern hat in den Art. 77 ff. BO jedoch Festlegungen zur ZPP OA getroffen, die als speziellere Normen den übrigen Vorschriften der Grundordnung und damit auch Art. 20 BO vorgehen (vgl. auch Art. 92 BauG).19 Die ZPP OA ist im Nutzungszonenplan denn auch separat dargestellt.