c) Die Beschwerdeführerin beruft sich neben den Bestimmungen zur ZPPO OA gemäss Art. 77 ff. BO auch auf die Vorgaben zur gemischten Wohnzone WG gemäss Art. 20 BO. Sie macht geltend, laut Art. 20 Abs. 1 BO diene die betroffene Zone dem Wohnen sowie nicht störenden Arbeitsnutzungen. Zudem sei sie zu wenigstens 50 % der Wohnnutzung vorbehalten. 18 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO, SSSB 721.1) RA Nr. 110/2019/63 11