Wenn aber die Festlegungen der Grundordnung und gegebenenfalls die Richtlinien eingehalten werden, kann die Gemeindebehörde vor dem Erlass der ÜO der Bewilligung eines einzelnen Vorhabens zustimmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG). Die Gemeindebehörde hat dabei einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Zu Recht haben vorliegend weder die Stadt Bern noch die Vor-instanz oder die Parteien geltend gemacht, das Vorhaben erfordere eine ÜO. Bei der Umnutzung der sechs Thaimassageräume handelt es sich um ein Einzelvorhaben, das anhand der speziellen Regeln zur ZPP OA in der Bauordnung ohne weiteres umfassend beurteilt werden kann.