b) Das Vorhaben befindet sich in der Zone mit Planungspflicht Obere Altstadt (ZPP OA). Die ZPP OA ist in Art. 77 ff. BO18 geregelt. Gemäss Art. 77 Abs. 1 BO ist die Obere Altstadt als Zone mit Planungspflicht im Sinn von Art. 73 Abs. 2 BauG ausgestaltet. Demnach setzt das Bauen in der Oberen Altstadt grundsätzlich eine rechtskräftige Überbauungsordnung (ÜO) voraus (Art. 93 Abs. 1 BauG). Wenn aber die Festlegungen der Grundordnung und gegebenenfalls die Richtlinien eingehalten werden, kann die Gemeindebehörde vor dem Erlass der ÜO der Bewilligung eines einzelnen Vorhabens zustimmen (Art. 93 Abs. 1 Bst.