a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der geplante Prostitutionsbetrieb verursache unzumutbare ideelle Immissionen und sei daher nicht zonenkonform. Die Wohnqualität und die Vermietbarkeit ihrer Liegenschaft würden durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Das Vorhaben verletze das seelische Empfinden der Anwohnerinnen und Anwohner und es entstünden unangenehme psychische Eindrücke. Auch sei bis nach Mitternacht ein reger Publikumsverkehr von mehreren Dutzend Freiern zu erwarten. Weil zudem in der näheren Umgebung bereits andere Prostitutionsbetriebe ansässig seien, drohe ein regelrechtes Rotlichtviertel zu entstehen.