Das Rechtsamt holte die betroffenen Berichte des Afu und der ewb ein und stellte diese den Verfahrensbeteiligten zu. Diese konnten sich im Rahmen der Schlussbemerkungen dazu äussern, was die Beschwerdeführerin auch tat.17 Damit haben die Beteiligten und insbesondere die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können. Die Gehörsverletzung wiegt überdies nicht besonders schwer und trat nicht im Zusammenhang mit den nachfolgend umstrittenen Themen auf. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei der Kostenverlegung nicht.