Diese hätte es nicht unterlassen dürfen, der Vorinstanz zusammen mit dem Baupolizeibericht auch die dazugehörigen Berichte des Afu und der ewb zukommen zu lassen. Spätestens nach den entsprechenden Rügen der heutigen Beschwerdeführerin wäre es jedoch die Aufgabe der Vorinstanz als Instruktions- und Entscheidbehörde gewesen, die von der Stadt Bern zu Unrecht nicht eingereichten Berichte nachzuverlangen und den Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren.