Erst durch diese Gesamtschau der Dokumente wäre es ihnen möglich gewesen, den Baupolizeibericht vollumfänglich zu würdigen. Insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu bejahen. Der Ursprung der Gehörsverletzung ist zwar auf das Verhalten der Stadt Bern zurückzuführen. Diese hätte es nicht unterlassen dürfen, der Vorinstanz zusammen mit dem Baupolizeibericht auch die dazugehörigen Berichte des Afu und der ewb zukommen zu lassen.