«Umweltschutz» zwar wörtlich in den Baupolizeibericht übernommen. Aus dem Baupolizeibericht ist allerdings nicht ersichtlich, dass es sich bei den betroffenen Auflagen um die Vorgaben des Afu handelt. Vielmehr macht es ohne Kenntnis des Berichts des Afu den Anschein, als gingen die Auflagen direkt auf die Baupolizeibehörde selbst zurück. Neben der Zustellung des Berichts der Baupolizeibehörde vom 9. November 2018 hätte den Beteiligten also auch die Stellungnahme der ewb und des Afu je einzeln zur Kenntnis gebracht werden müssen. Erst durch diese Gesamtschau der Dokumente wäre es ihnen möglich gewesen, den Baupolizeibericht vollumfänglich zu würdigen.