Der Baupolizeibericht vom 9. November 2018 hält zum Bericht der ewb lediglich fest, die Stellungnahme der ewb gelte als wiedergegeben und sei «Bestandteil dieser Baubewilligung». Der Baupolizeibericht gibt damit den eigentlichen Inhalt der Stellungnahme der ewb gerade nicht wieder, sondern beschränkt sich auf einen Verweis. Demgegenüber wurden die Auflagen des Berichts des Afu unter dem Titel 12 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 13 Vgl. BGE 133 I 98 E. 4.3 ff.; BGer 5P.385/2005 vom 17. Januar 2006 E. 2 14 BVR 2009 S. 328 E. 2.4; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I,